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   OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18   

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OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18 (https://dejure.org/2018,44348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18 (https://dejure.org/2018,44348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. April 2018 - 3 Ws 136/18 (https://dejure.org/2018,44348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67g; StGB § 67h; StGB § 63
    Widerruf; Aussetzung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Krisenintervention; Aufklärungspflicht; Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de

    StGB § 67g; StGB § 67h; StGB § 63
    Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahestehenden Personen (BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10, Rdnr. 13, juris; Senat, a.a.O.).

    Solche Taten verlangen schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 394/97; Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10, juris; Senat, a.a.O.).

  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 540/01

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Soweit sich die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen aktuellen Vorfälle gegen das Pflegepersonal und Ärzte gerichtet haben, wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, Rdnr. 3; Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 540/01, Rdnr. 8; Beschluss vom 09.12.2014 -2 StR 297/14; Senat, Beschluss vom 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, alle juris).

    Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen in erster Linie Fallgestaltungen, in denen der Untergebrachte Beleidigungen, Drohungen, Nötigungs- und/oder Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Pflegepersonals bzw. von Mitpatienten begangen hatte, die ihre Ursache nicht ausschließbar (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hatten (BGH, Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 540/01, Rdnr. 8, juris; Senat, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren: die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtwidriger Taten ist zu bestimmen, zumal deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 349/14 -, juris, Rdnr. 24).
  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Soweit sich die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen aktuellen Vorfälle gegen das Pflegepersonal und Ärzte gerichtet haben, wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, Rdnr. 3; Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 540/01, Rdnr. 8; Beschluss vom 09.12.2014 -2 StR 297/14; Senat, Beschluss vom 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, alle juris).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Derartige Taten sind bei wertender Betrachtung nämlich nicht mit Handlungen gleichzusetzen, die der Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom 25.08.1998 - 4 StR 385/98, Rdnr. 6; Beschluss vom 25.04.2012 - 4 StR 81/12, beide juris).
  • BGH, 09.12.2014 - 2 StR 297/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Soweit sich die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen aktuellen Vorfälle gegen das Pflegepersonal und Ärzte gerichtet haben, wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, Rdnr. 3; Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 540/01, Rdnr. 8; Beschluss vom 09.12.2014 -2 StR 297/14; Senat, Beschluss vom 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, alle juris).
  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Insbesondere dann, wenn - wie hier - zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Soweit sich die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen aktuellen Vorfälle gegen das Pflegepersonal und Ärzte gerichtet haben, wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, Rdnr. 3; Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 540/01, Rdnr. 8; Beschluss vom 09.12.2014 -2 StR 297/14; Senat, Beschluss vom 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, alle juris).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18
    Insbesondere dann, wenn - wie hier - zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15).
  • BGH, 25.08.1998 - 4 StR 385/98

    Voraussetzungen des Nichtbestehenbleibens eines Gesamtstrafenausspruchs -

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 2 Ws 595/15
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10).

    Beim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 3 und Abs. 6 StGB in diesen Fällen für die weitere Vollstreckung der Maßregel setzt (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6).

    Der Zweck der Maßregel erfordert auch dann nicht den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu begegnen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 12; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10), insbesondere Maßnahmen im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB während der Aussetzungen bestehenden Führungsaufsicht (siehe §§ 68a, 68b StGB) oder Maßnahmen der befristeten Wiederinvollzugsetzung und Krisenintervention nach § 67h StGB.

    Dieser Grundsatz findet auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB Anwendung (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Ein Widerruf der Aussetzung nach § 67g Abs. 1 StGB wird wegen der dabei zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, danach in der Regel nur nach Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen in Betracht kommen (so BVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 12; so auch LR-Rissing van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67g StGB Rn. 85).

    Hiervon kann aber nach den Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts hiervon auch abgewichen werden, wenn in anderer Weise eine hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung gewährleistet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13).

    c. Schließlich ist auf der Grundlage der allgemeinen freiheitssichernden Funktion des der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde liegenden Art. 2 Abs. 2 GG auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auch in Bezug auf die Anforderungen an die Begründungstiefe solcher Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. so auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 33; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 11).

  • LG Münster, 27.02.2020 - 18 StVK 646/16
    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18).
  • OLG Hamm, 18.10.2022 - 3 Ws 293/22

    Maßregel; Sicherungsverwahrung; Bewährung; Widerruf; Sachverständigengutachten

    1) Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2018 - 3 Ws 136/18 -, juris; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage (2021), § 67g, Rdnr. 84; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67g, Rdnr. 28).
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